Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Linksniederrheinisches Entwässerungs- Genossenschafts-Gesetz

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§ 34 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/34#abs-1 (1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/34#abs-2 (2) Die Aufsicht stellt sicher, daß die Genossenschaft die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LINEGG%20-/34#abs-3 (3) Der zuständige Minister kann seine Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirksregierung übertragen.

§ 33 § 35